Änderungen zu Photovoltaikanlagen ab 2023

Seit dem 01.01.2023 gibt es Änderungen betreffs Photovoltaikanlagen.

Im Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, dass u.a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen enthält.

Solar, Unsplash Lizenz, 2019

Was bedeutet das?

Für Erwerb und Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt ab 01.01.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn sich die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird und es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt. Bis zu einer Leistung von 30 kW muss keine Nachweis erbracht werden. Ab 30 kW ist ein Nachweis erforderlich um welche Gebäudeart es sich handelt.

Die Photovoltaik-Anlagenbetreiber können nun die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. Die gesetzliche Regelung zum Nullsteuersatz findet sich in §12 Abs. 3 UStG.

Dies bedeutet für Privathaushalte, dass eine Anschaffung einer Anlage deutlich günstiger ausfällt, solange sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können.

Auch bei der Einspeisung aus Photovoltaikanlagen ins Netz gibt es Änderungen. Es wird eine Ertragsteuer-Befreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Geregelt ist diese in §3 Nr. 72 EStG.

Zum weiterlesen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html

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