Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2024 

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgepasst: Bis zum 30. November 2023 habt ihr die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2024 zu stellen, um euch einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sichern zu können. Dieser Freibetrag verringert eure Lohnsteuer direkt und unterjährig.

Das Verfahren für den Veranlagungszeitraum 2024 ist bereits im Gange. Beachtet, dass euer Antrag bis spätestens zum 30. November 2024 beim Finanzamt eingereicht sein muss, da eine Ermäßigung nach diesem Datum nur noch im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann.

Euer Antrag setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen, darunter der Hauptvordruck sowie je nach Bedarf Anlagen für Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen und energetische Maßnahmen.

Ein Freibetrag kann üblicherweise für bis zu zwei Jahre beantragt werden. Wer bereits für das Jahr 2023 einen solchen Freibetrag geltend gemacht hat, profitiert in vielen Fällen auch im Folgejahr davon und erspart sich so die erneute Antragstellung.

Für das Jahr 2024 eingetragene Freibeträge gelten ab dem 1. Januar 2024 und höchstens bis zum Ende des Jahres 2025. Im Hauptvordruck könnt ihr dafür das entsprechende Feld ankreuzen, um den Freibetrag bis zum 31. Dezember 2025 zu berücksichtigen.

Beachtet, dass Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nur dann eingerichtet werden können, wenn die Summe der Aufwendungen eine Mindestgrenze von 600 EUR übersteigt. Dabei müssen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR bzw. den Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 EUR übersteigen.

Bestimmte Pauschbeträge, wie die für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene, Kinderfreibeträge, Entlastungen für Alleinerziehende und andere, unterliegen nicht dieser Antragsgrenze.

Wichtig ist auch der Hinweis, dass Personen, die einen Freibetrag eintragen lassen, im Normalfall dazu verpflichtet sind, nach Jahresende eine Einkommensteuererklärung vorzulegen.

Die Berücksichtigung von Kindern kann ebenso im Rahmen dieses Verfahrens beantragt werden, vor allem, wenn sie zu Beginn des Jahres 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für Kinder unter 18 Jahren ist meist kein Antrag erforderlich, da sie in den ELStAM gewöhnlich automatisch erfasst werden.

Für Alleinerziehende in der Steuerklasse II kann ein zusätzlicher Freibetrag für weitere Kinder im Haushalt beantragt werden.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene werden in der Regel automatisch in den ELStAM berücksichtigt, müssen jedoch neu beantragt werden, wenn sie für das Jahr 2024 noch nicht vorliegen.

Zum 1.1.2024 betragen die Pauschbeträge: 

Pauschbeträge  
Grad der Behinderung Pauschbetrag in Euro 
20 384 
30 620 
40 860 
50 1.140 
60 1.140 
70 1.780 
80 2.120 
90 2.460 
100 2.840 

Alle nötigen Formulare für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2024 findet ihr online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung und auf www.elster.de.