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Neuerungen beim Spendenabzug ‒ Anlage Sonderausgaben 

Neuerungen beim Spendenabzug ‒ Anlage Sonderausgaben 

  • Spenden für von der Coronakrise Betroffene können unabhängig von ihrem Betrag (auch über 300 EUR) vereinfacht nachgewiesen werden. Zudem ist es für auf anderen Gebieten steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Sportvereine) nach wie vor nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie ohne Satzungsänderung Corona-Sonderaktionen durchführen. Die Regelungen des BMF aus dem Jahr 2020 wurden nochmals verlängert bis 31.12.23 (BMF 12.12.22, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006; § 50 EStDV). 

  

  • Beachten Sie | Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns, die der Arbeitgeber nachweislich für Corona-Spenden verwendet und dies auch im Lohnkonto dokumentiert, sind diese Teile steuerfrei. Als Spende kann sie der Arbeitnehmer dann nicht nochmals abziehen. Sozialversicherungsfrei sind diese Arbeitslohnspenden nicht, da es sich nicht um eine Naturkatastrophe im Inland handelt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SvEV). 

  

  • Auch für Spenden im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wurden die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.23 verlängert (BMF 17.11.22, IV C 4 – S 2223/19/10003 :018). Insofern gilt das oben zu den Corona-Spenden Gesagte entsprechend. Darüber hinaus ist auf Folgendes zu achten: 

  

  • Wer Ukraine-Flüchtlingen unentgeltlichen oder verbilligten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss keine fiktiven Mieteinnahmen versteuern und hat auch keine Nachteile beim Werbungskostenabzug bei Mietwohnungen (FAQ, a. a. O., III. 5 bis 7). 

  

  • Pauschale Kostenerstattungen für die Unterbringung im eigenen Wohnraum führen im behördlichen Rahmen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften (FAQ, a. a. O., III. 8). Die Wohnraumüberlassung zählt im Falle eines Verkaufs der Wohnung als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG (FAQ, a. a. O., III. 12). 

  

  • Alleinerziehende, die einen volljährigen Kriegsflüchtling aufnehmen, verlieren nicht die Steuerklasse 2 (FAQ, a. a. O., III.3.). 

  

Neben diesen Erleichterungen ist auch eine Verschärfung bzw. Klarstellung im Bereich des Spendenabzugs zu verzeichnen, und zwar im Bereich von Mitgliedsbeiträgen: Diese sind nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG insbesondere nicht abziehbar, wenn die Spendenempfänger Sport, Freizeit oder Heimatpflege aktiv fördern. Insofern sind Mitgliedsbeiträge vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn sie an aktive Kulturvereine gehen, die auch der Freizeitgestaltung dienen ‒ im Urteilsfall ging es um einen Musikverein (BFH 28.9.22, X R 7/21). Abziehbar bleiben aber direkte Spenden oder auch Mitgliedsbeiträge an passive Kulturfördervereine. 

Aus <https://www.iww.de/gstb/gestaltungshinweis/steuererklaerungen-einkommensteuererklaerungen-2022-die-wichtigsten-neuerungen-im-privaten-bereich-f152889>